Der Arbeitnehmer kann sein Verlangen auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 8 II TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Dabei darf der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch erstmals auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 III TzBfG äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gebunden.
BAG, Urteil vom 24.06.2008 – 9 AZR 514/07 (
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