Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Ein solches Widerspruchsrecht ergebe sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetz nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handele. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sehe ein solches Widerspruchsrecht nicht vor. Jedoch sei die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt werde, greife in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist (Urteil vom 18.12.2008, Az.: 8 AZR 660/07).
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