BAG stärkt Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

VonHagen Döhl

BAG stärkt Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer dürfen gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nur dann ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, wenn sie ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden haben. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich der Arbeitgeber bei einer späteren Kündigung nicht auf diese Unterbrechung berufen. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen seien, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe (Urteil vom 19.06.2007, Az.: 2 AZR 94/06).
Eine schwerbehinderte Lehrerin für Sonderpädagogik war zunächst auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 10.02.2004 mit 18 Pflichtstunden bis zum Beginn der Sommerferien am 21.07.2004 an einer Schule für Lernbehinderte eingesetzt. Zu Beginn des neuen Schuljahrs am 06.09.2004 erhielt die Lehrerin einen unbefristeten Vertrag für eine Beschäftigung an öffentlichen Sonderschulen mit 27,5 Pflichtstunden. Der Einsatz der Lehrerin erfolgte an einer Schule für geistig Behinderte in einem anderen Schulamtsbezirk. Mit Schreiben vom 25.02.2005 kündigte das Bundesland, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2005.
Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach das beklagte Bundesland die von ihm selbst herbeigeführte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit der Lehrerin für den Zeitraum der Sommerferien im Rahmen der Kündigung nicht geltend machen kann. Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber seien dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe, erklärten die Richter. Ob dies der Fall sei, beurteile sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung. Im entschiedenen Fall scheitere die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nicht daran, dass das Bundesland die Lehrerin während der Schulferien nicht beschäftigt habe und der Einsatz an verschiedenen Schulen in verschiedenen Schulamtsbezirken erfolgt sei, stellte das Gericht klar.

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