BAG: Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags ist ohne drucktechnische Hervorhebung als überraschende Klausel unwirksam

VonHagen Döhl

BAG: Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags ist ohne drucktechnische Hervorhebung als überraschende Klausel unwirksam

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (Urteil vom 16.04.2008; Az.: 7 AZR 132/07).

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