Einem Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde, steht hinsichtlich des somit fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er sich während des Prozesses selbstständig gemacht hat. Er kann lediglich zum nächst zulässigen Termin ordentlich kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB fort, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 25.10.2007; Az.: 6 AZR 662/06).
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