Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gemäß § 613a BGB auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betriebsübergang setze voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibe, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 26.07.2007, Az.: 8 AZR 769/06).
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