BAG: Kein Anspruch auf Paginierung der Personalakte

VonHagen Döhl

BAG: Kein Anspruch auf Paginierung der Personalakte

Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die in seiner Personalakte enthaltenen Unterlagen mit fortlaufenden Seitenzahlen versieht. Denn über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheide der Arbeitgeber allein, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 110/07).
Damit war die auf zukünftige Paginierung seiner Personalakte gerichtete Klage eines Sparkassen-Angestellten erfolglos. Der seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigte Kläger hatte im März 2004 bei der Einsicht in seine Personalakten festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren.
Das BAG führte aus, dass Personalakten wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben sollten. Zur Personalakte gehörten deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Auf eine bestimmte Art und Weise der Personalaktenführung habe der Arbeitnehmer indes keinen Anspruch, befanden die Bundesrichter in Übereinstimmung

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