Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, gilt die Kündigung unabhängig davon als wirksam, ob ein Kündigungsgrund tatsächlich vorgelegen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1973, 533) jetzt klargestellt (Urteil vom 28.06.2007, Az.: 6 AZR 873/06).
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