Auch bei betriebsbedingten Änderungskündigungen und nicht nur bei Beendigungskündigungen wird, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt, zu Gunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch betriebliche Erfordernisse veranlasst war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Auch sei die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (Urteil vom 19.06.2007, Az.: 2 AZR 304/06).
Über den Autor