Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Rücktrittsrecht eines Neuwagenkäufers wegen reparaturresistenten Geräuschs am Unterboden

Das OLG Frankfurt am Main hat einen Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftraten.
Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand – nach der Behauptung des Klägers 22-mal – trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat nun auch das OLG Frankfurt am Main dem Kläger dem Grund nach Recht gegeben.
Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000 Euro zu beziffern war.
(OLG Frankfurt 28.02.2013  –  3 U 18/12)

VonHagen Döhl

Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Realisierung von Vermögenswerten

Mit der Frage der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, Vermögenswerte zu realisieren, hatte sich der BGH zu  befassen.
Hier ging es darum, ob die unterhaltsberechtigten Kinder auf dem Klageweg vom Unterhaltspflichtigen erwirken können, dass er seinen Pflichtteilsanspruch, auf dessen Geltendmachung der Unterhaltspflichtige verzichtete, geltend macht.

Dies verneinte der BGH. Die unterhaltsberechtigten Kinder können zwar nicht die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder die Rückforderung einer Schenkung klageweise vom Unterhaltspflichtigen verlangen, aber sie können auf den Pflichtteilsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, indem dieser zwangsweise gepfändet wird (vgl. BGH vom 28.11.2012, Aktenzeichen XII ZS).

VonHagen Döhl

Unfall bei Glatteis – Muss Kommune streuen?

Schneebedeckte und vereiste Straßen bestimmen zurzeit das Straßenbild! Gibt es im Winter ein Recht auf geräumte und gestreute Straßen? Muss der Verkehrsteilnehmer oder die Kommune für Unfallschäden aufkommen, wenn der Verkehrsunfall sich aufgrund nicht oder mangelhaft gestreuter Straßen ereignet hat?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss sich entsprechend vorsichtig verhalten. Das ist die Regel. Ein “Grundrecht” auf geräumte Straßen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings sind Kommunen verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraßen zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen. Aber auch hier gelten bestimmte Kernzeiten: Wer um 3.00 Uhr nachts aus der Diskothek nach Hause fährt, muss auch alleine mit einer geschlossenen Schneedecke auf der Straße klar kommen.

So hat auch das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 26.05.2010, Az.:1 U 2243/10) entschieden. Es hat klargestellt, dass die Gefahren winterlicher Wetterverhältnisse in das allgemeine Lebensrisiko fallen.  Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße. Das OLG betont, dass deswegen lediglich verkehrswichtige sowie gefährliche Stellen gestreut werden müssen.

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfallschaden aufgrund mangelnder Straßensicherung und Streuung erleiden, wird in jedem Fall empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Dabei kann geprüft werden, ob eine Verpflichtung zu einem vorbeugenden mehrmaligen (Nach-)Streuen bestanden hat und ob dagegen verstoßen wurde.

VonHagen Döhl

Unruhe durch Betriebsruhe?

Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden

Den Urlaubswünschen der Mitarbeiter muss – sofern kein dringender betrieblicher Grund vorliegt – entsprochen werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Meistens ist es so, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaub in der Regel dann nimmt, wann er möchte. Allerdings kann auch der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen. Er schließt dann seinen Betrieb für eine gewisse Zeit, beispielsweise für den kompletten August oder von Weihnachten bis zum ersten Januar. Das geht aber nicht ohne Weiteres!
Nach dem Gesetz legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs fest. Er ist aber bei dieser Festlegung nicht frei. Maßgeblich für die Festlegung ist zunächst der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers. Die Äußerung des Urlaubswunsches geschieht üblicherweise durch Eintragung in eine laufende Urlaubsliste oder durch das Stellen von Urlaubsanträgen. Beantragt man keinen Urlaub, darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum zunächst selbst bestimmen. Akzeptiert man dann die Festlegung des Arbeitgebers, ist man  daran gebunden. Der  Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Urlaub zu erteilen, wenn  kein Urlaubsanspruch geltend gemacht wird.

Die Gründe, weshalb ein Arbeitgeber den  Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ablehnen kann, sind auch im Gesetz geregelt. Das ist vor allen Dingen der Fall, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und die  Kollegen aus sozialen Gründen den Vorrang haben.
Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz vor, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen, die es rechtfertigen, den Urlaubswunsch abzulehnen.
Ein solcher dringender betrieblicher Belang liegt nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder Störungen des Betriebsablaufs zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um dringende betriebliche Belange dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen. Andernfalls ist es Ihrem Arbeitgeber nämlich zuzumuten, Personalengpässe einzukalkulieren.
Bei einem Betriebsurlaub gelten Besonderheiten. Ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Urlaub vereinbart worden, müssen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss eine betriebliche Notwendigkeit den Betriebsurlaub rechtfertigen. Hier ist also jeder Einzelfall anders zu beurteilen.
Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsurlaub einseitig anordnen darf, muss er die Interessen der Arbeitnehmer  grundsätzlich berücksichtigen. Das bedeutet im Fall von Betriebsferien, dass diese nicht den gesamten Urlaubsanspruch aufzehren dürfen. Eine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage für Betriebsurlaub blockiert sein dürfen, gibt es nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber auch nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen.

VonHagen Döhl

Was tun bei Schlaglochschäden?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt Hinweise, was für Autorfahrer bei Schäden infolge eines Schlagloches auf der Straße zu beachten ist.

Was muss ich tun, wenn ich in ein Schlagloch gefahren bin?

Gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie wichtige Beweise fotografieren: Sowohl den Schaden am Fahrzeug als auch das Schlagloch und die Verkehrsbeschilderung vor Ort.

Städte und Kommunen sind zwar verpflichtet, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen, aber oft müssen Sie dennoch beweisen, dass Sie vor dem Loch im Boden nicht gewarnt worden sind. Auch Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer sowie ein Hinzurufen der Polizei können hilfreich sein.

Wer zahlt die Reparatur, wenn ich mit meinem Fahrzeug in ein Schlagloch gefahren bin?

Die Vollkaskoversicherung übernimmt den Schaden, der durch ein Schlagloch am Auto entstehen kann. Allerdings sollten Autobesitzer jetzt trotzdem besonders umsichtig fahren: Gemäß der Straßenverkehrsordnung muss jeder Fahrer sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und den Straßenverhältnissen anpassen.

Nicht jedes Schlagloch wird zur Gefahr: Denn Autos sind recht robuste Vehikel, so schnell gehen Sie nicht entzwei. Die Erfahrung der Versicherer zeigt: Der Zusammenstoß mit anderen Autos aufgrund von Glatteis kommt deutlich häufiger vor. Auch hier übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Auto. Das Verkehrsopfer erhält die Reparaturkosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Zahlen Stadt oder Kommune meine Schäden?

Ja und Nein. Zum einen hängt es am konkreten Fall, zum anderen gibt es auch unterschiedliche Gerichtsurteile dazu. So sprach im Jahr 2006 das LG Meiningen einer Autofahrerin einen Schlaglochschaden in Höhe von 403,63 Euro zu. Sie konnte der Stadt Suhl Mängel bei der Absicherung von Fahrbahnschäden nachweisen.

In anderen Urteilen wurde allerdings die Übernahme der Schäden abgelehnt. Tenor hier: Bei allgemein schlechten Straßenzuständen, ausreichender Beschilderung und angemessener Fahrweise können Schäden vermieden werden.

Welche Versicherungen helfen bei Schäden durch Schlaglöcher?

Um im Falle des Falles richtig abgesichert zu sein und das Recht auch einfordern zu können, sind eine Vollkaskoversicherung für das Auto sowie eine Rechtsschutzversicherung für gerichtliche Auseinandersetzungen empfehlenswert.

VonHagen Döhl

Bundesrat verabschiedet Mietrechtsänderungsgesetz

Am 01.02.2013 wurde das Mietrechtsänderungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet.

Der Entwurf betrifft nach Angaben des BMJ folgende Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Zudem werden die Länder ermächtigt, den Anstieg von Bestandsmieten auf lokalen Teilmärkten mit knappem Angebot abzudämpfen.

I. Energetische Modernisierung

Das Mietrecht muss dafür sorgen, dass Nutzen und Lasten einer energetischen Modernisierung ausgewogen zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden. Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB) werden reformiert. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasst Maßnahmen, die zur Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa die Dämmung der Gebäudehülle oder den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Das schafft Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung.

Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung (§ 536 BGB) führen. Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Bei anderen Modernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. Unberührt bleibt auch das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.

Das geltende Recht, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich maximal 11% auf die Miete umgelegt werden können, wird nicht verändert (§ 559 BGB). Die Umlagemöglichkeit wird auch für die energetische Modernisierung nicht erhöht. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang.

Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen verzögern, wenn der Mieter vorträgt, dass die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte sei. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert, damit die Modernisierung zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden kann. Beruft sich also ein Mieter darauf, dass er nach seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage wirtschaftlich nicht verkraften kann, so kann der Vermieter die geplante Maßnahme dennoch durchführen, darf die Miete jedoch nicht erhöhen, sofern sein Einwand berechtigt ist. Das schafft Planungssicherheit in der Bauphase. Der Härteeinwand ist künftig schriftlich und fristgebunden vorzubringen; der Vermieter soll den Mieter in der Ankündigung aber auf Form und Frist hinweisen. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Mieterhöhungsverfahren nach Abschluss der Maßnahmen geprüft, auch der Abwägungsmaßstab wird nicht verschärft. Der Mieter behält also seinen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen, die er finanziell nicht tragen kann. Er muss also, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen.

Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt, um überzogene Anforderungen zu vermeiden. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen. Die Rechtsprechung verlangt hier bisher teilweise kostspielige Sachverständigengutachten.

In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind. Energetische Kriterien sollen so künftig auch verstärkt in Mietspiegeln abgebildet werden.

II. Contracting

Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Wärmelieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, zum Beispiel als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage der Wärmelieferkosten als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.

III. Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum

Gegen das sogenannte Mietnomadentum kann durch neue Verfahrensregeln verbessert vorgegangen werden: Räumungssachen sind künftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten: Denn der Vermieter oder Verpächter kann auch bei wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung – nämlich die Besitzüberlassung – nicht eigenmächtig zurückhalten. Hier ist eine besonders schnelle Durchführung des Verfahrens erforderlich, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich die Klagforderung monatlich um das auflaufende Nutzungsentgelt erhöht, falls der Mieter oder Pächter nicht zahlt. Deshalb sind Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen: Sie sind vorrangig zu terminieren; die Fristen zur Stellungnahme für die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren.

Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, für das während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Nutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.

Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Sie wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die – oft kostenaufwendige – Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände an. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür klingelt, um ein Räumungsurteil zu vollstrecken, öffnet manchmal ein Unbekannter die Tür und behauptet, Untermieter zu sein. Da der Vermieter von der Untermiete nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die im Urteil benannt sind. Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt dem Vermieter die Möglichkeit, in dieser Situation schnell einen weiteren Räumungstitel auch gegen den unberechtigten Untermieter zu bekommen.

IV. Unterbindung des "Münchener Modells" bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen

Der bewährte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern darf nicht durch das sogenannte Münchener Modell umgangen werden. § 577a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Die Landesregierungen können diese Frist für gefährdete Gebiete (Ballungsräume) bis auf zehn Jahre verlängern. Das "Münchener Modell" ist dadurch geprägt, dass eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) ein Mietshaus von vornherein mit dem Ziel erwirbt, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Auf diese Weise wird der in § 577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Wohneigentum umgangen. Diese Schutzlücke wird jetzt geschlossen.

V. Absenkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen von Bestandsmieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Darüber hinaus wird in § 558 Abs. 3 BGB eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20% auf 15% absenken und so flexibel auf Mietsteigerungen besonders in Ballungsräumen reagieren können.

Nach der am 01.02.2013 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat muss es nun noch ausgefertigt und verkündet werden. Die Änderungen werden voraussichtlich – je nach Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt – Anfang April oder Anfang Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelung zum Contracting werden zwei Monate danach wirksam.

VonHagen Döhl

Werklohn nach Kündigung (nur ausnahmsweise) ohne Abnahme fällig

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Abnahme bei einem gekündigten Werkvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder der Auftraggeber die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Außerdem kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, die Abnahme ursprünglich zu Recht verweigert zu haben, sobald die Ersatzvornahme erfolgreich durchgeführt wurde. Lässt der Auftraggeber angebliche Mängel vor Abnahme im Wege der Ersatzvornahme ohne ausreichende Dokumentation beseitigen, trägt er die Beweislast für das Vorhandensein dieser Mängel, wenn er dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, eine Beweissicherung vorzunehmen.
(OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 273/10)

VonHagen Döhl

Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Auftraggeber, der vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen (sog. Schwarzgeldabrede), keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen kann.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat  07.02.2013  1 U 105/1)

VonHagen Döhl

Werkvertragliche Fürsorgepflicht eines Landwirts bei Beauftragung eines Unternehmers mit Ausführung von Drescharbeiten

Der BGH hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten.
(BGH 7. Zivilsenat   24.1.2013  VII ZR 98/12)

VonHagen Döhl

Neuer Mindestlohn in der Abfallwirtschaft

Für rund 175.000 Beschäftigte in der Abfallwirtschaft gelten ab Anfang Februar 2013 neue Lohnuntergrenzen.Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums hat das Bundeskabinett passiert. Die Rechtsverordnung legt den Mindeststundenlohn verbindlich fest. Damit werden in- und ausländische Arbeitgeber in der Abfallwirtschaft verpflichtet, den tariflichen Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt auch für die Straßenreinigung und den Winterdienst.Der Mindeststundenlohn wird ab 01.02.2013 von 8,33 Euro auf 8,68 Euro angehoben. Die Rechtsverordnung gilt bis 30.06.2014.In zwölf Branchen gibt es derzeit eine Lohnuntergrenze.

Quelle: juris.de