Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Beschwerderecht der Großeltern gegen die Auswahl eines Vormunds für ihr minderjähriges Enkelkind

Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter, der Kindesvater lebt in einer Betreuungseinrichtung und hat keinen Kontakt zu seinem Kind, hatten die Großeltern beim Amtsgericht angeregt, sie als Vormund für ihr minderjähriges Enkelkind zu bestellen.

Das Amtsgericht hat jedoch einen Sozialdienst als Vormund für das Kind bestellt, wogegen die Großeltern Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegten.

Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, wie der BGH feststellte. Die Beschwerde der Großeltern hätte als Erinnerung von der Rechtspflegerin behandelt werden müssen und im Falle der Nichtabhilfe dieser Erinnerung, die Erinnerung dem Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.

Der BGH legte in dieser Entscheidung im Weiteren dar, dass die Großeltern ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds haben und vor diesem Hintergrund haben die Großeltern nach § 59 Abs. 1 FamFG eine Erinnerungsbefugnis, da sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung in dieser Sache haben und an dem Verfahren beim Amtsgericht auch beteiligt worden sind.

(BGH vom 26.06.2013, Aktenzeichen XII ZB 31/13 (OLG Düsseldorf)

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Haftung im Sport

Die Regeln müssen eingehalten werden

Wer haftet eigentlich für Sportunfälle in der Freizeit? Ist ein Hobbyfußballer zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er seinen Gegenspieler im Zweikampf verletzt?

Beim Fußball gilt: Der Fußballer nimmt grundsätzlich Verletzungen, die bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, in Kauf. Hierbei hat der Geschädigte die Verletzung sportlicher Regeln durch den Schädiger zu beweisen. Zu unterscheiden ist zwischen gebotener Härte (erlaubt) und Unfairness (unerlaubt). So verstößt z.B.  das Hineingrätschen mit beiden Beinen nicht nur gegen die Regeln des Deutschen Fußballbundes, sondern ist wegen der bekannten Verletzungsgefahr in keinem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Spielregeln der Sportverbände geben jedoch nur Anhaltspunkte – im Übrigen entscheidet der jeweilige Tatrichter, ob bei Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen („Kampf um den Ball“) eine Schadenersatzhaftung in Betracht kommt. Dies wird verneint, wenn der Spieler zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung o.ä. geschehen ist.

Beim Skifahren gilt der Vorrang des Vorausfahrenden. Das bedeutet, dass ein Skifahrer, der sich einem Anderen von hinten nähert, seine Fahrspur so wählen muss, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Im Fall der Kollision spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Fehlverhalten des Auffahrenden – somit haftet er.
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Maßgeblich sind die vom internationalen Skiverband (FIS) aufgestellten Verhaltensregeln. Daher muss er seine Geschwindigkeit nach seinem Können, der Schwierigkeit des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen. Wenn allerdings ein Freizeitfahrer lediglich aufgrund eines leichten Fahrfehlers den Sturz eines anderen verursacht, haftet er nicht. Hier realisieren sich lediglich die allgemeinen Risiken des alpinen Skisports.

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Foulspiel – Der Videobeweis im sportgerichtlichen Verfahren

Im Mannschaftsport, insbesondere im Ballsport, ist es für Vereine bedeutend, ob und wie Spielregelverstöße geahndet werden, weil die Personaldecke oft nicht so dick ist und auch auf Stammkräfte ungern verzichtet wird. Hierbei sind zu unterscheiden:

Einerseits die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters, die grundsätzlich nicht angreifbar ist, weil dies den flüssigen Spielbetrieb stören würde – so zumindest die noch vorherrschende Meinung.

Andererseits die sportgerichtliche Entscheidung wie im Falle eines Feldverweises wegen groben Foulspiels. Hier entscheidet das Sportgericht über die Spielsperrendauer. Videoaufnahmen können dabei entscheidend sein. Ein prominentes Beispiel: Filip Trojan, ein Spieler der SG Dynamo Dresden, wurde im Fußballspiel gegen den VfR Aalen wegen vermeintlichem Foulspiel des Feldes verwiesen. Anhand der Fernsehbilder sah das Sportgericht, dass Trojan nicht einmal in der Nähe des Gefoulten war und sprach keine Sperre aus. Nun ist es zugegebenermaßen so, dass Bundesligapartien natürlich professionell aufgezeichnet werden. Doch auch im Amateurbereich werden Spiele z.B. für spätere mannschaftsinterne Analysen – freilich eher laienhaft – gefilmt. Aber auch diese Laienaufnahmen können bedeutend für ein sportgerichtliches Verfahren sein. In einem jüngst entschiedenen Fall vor den Sportgerichten des Westlausitzer Fußballverbandes, der eine rote Karte für einen Spieler eines regionalen Vereins betraf, erhielt der „Übeltäter“ zunächst durch das Sportgericht eine Sperre von 6 Spielen, weil der Spielbericht des Schiedsrichters aussagte, der Spieler sei übertrieben rücksichtslos eingestiegen. Zufälligerweise wurde die Partie vom Spielfeldrand aus aufgenommen. Gegen die Entscheidung des Sportgerichts wurde Berufung beim Verbandsgericht eingelegt und das Video als DVD zum Beweis angeboten. Das Gericht urteilte, die Aufnahmen zeigen, dass eine Sperre von 3 Spielen angemessen ist. So konnte die Sperre des Spielers immerhin halbiert werden. Ohne die Videoaufnahme wäre es wohl deutlich schwieriger, aber auch nicht unmöglich gewesen, die Berufung erfolgreich zu führen. Im Zweifel ist für Vereine in jedem Fall der Gang zum sportrechtlich versierten Rechtsanwalt sinnvoll.

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Nachunternehmerleistung mangelhaft: GU kann Zahlung (immer) verweigern!

Dem Hauptunternehmer steht das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht.

(BGH  Urteil vom 01.08.2013 Az. VII ZR 75/11)

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Erfolgreiche Klage wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

 

Das ArbG Berlin hat der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung zur Durchführung veranstaltungsbedingter Umbauarbeiten eingesetzten Mitarbeiters stattgegeben, mit der dieser das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Heinrich-Böll-Stiftung aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung geltend macht.

Der Kläger ist bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt und wurde bei der Heinrich-Böll-Stiftung seit mehreren Jahren für Umbauarbeiten zu Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem Konferenzzentrum eingesetzt. Die Heinrich-Böll-Stiftung hatte geltend gemacht, der Kläger sei aufgrund eines mit dem Unternehmen für Besucherservice geschlossenen Werkvertrages bei ihr eingesetzt worden.

Das ArbG Berlin hat der Klage stattgegeben.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Unternehmen für Besucherservice aufgrund der von der Heinrich-Böll-Stiftung im Rahmen der Auftragsvergabe erstellten Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umständen lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice, nicht jedoch weitergehend auch dessen Durchführung in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb handele es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Da das Unternehmen für Besucherservice nicht über eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfüge, bestehe an Stelle des nach § 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksamen Arbeitsvertrages des Klägers mit dem Unternehmen für Besucherservice aufgrund des § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Heinrich-Böll-Stiftung.

Über einen weiteren Antrag des Klägers, der sich auf die Nachzahlung von Vergütung durch die Heinrich-Böll-Stiftung richtet, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden, sondern dem Kläger hierzu Auflagen zu weiterem Vortrag erteilt. Über diesen Antrag will das Arbeitsgericht in einer noch anzuberaumenden weiteren Sitzung entscheiden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem LArbG Berlin-Brandenburg angefochten werden.

ArbG Berlin 5.09.2013   33 Ca 5347/13

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Rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen einer eigenen Betroffenheit

Ein Betriebsratsmitglied ist rechtlich verhindert und von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen.
Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied dann von der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrates ausgeschlossen, wenn es selbst die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Dagegen ist es an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines anderen Arbeitnehmers auch dann nicht gehindert, wenn es sich selbst ebenfalls auf die betreffende Stelle beworben hat.
(BAG 24.04.2013 – 7 ABR 82/11)

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Auswahlentscheidungen bei Versetzungen

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.
Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. März 2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der so genannten haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TZBFG berufen kann. Daraufhin „entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zur Agentur für Arbeit in Weiden.
Alle Instanzen haben der Klägerin Recht gegeben, weil sie davon ausgegangen sind, dass die Grundsätze billigen Ermessens nicht beachtet worden sind, denn die Arbeitgeberin hat in die Auswahlentscheidung nur vorher befristete Beschäftigte einbezogen und solche Arbeitnehmer versetzt.
(BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12)

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Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG mitzuzählen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird.
Maßgebend ist die Beschäftigungslage, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Das gilt auch mit Blick auf Leiharbeitnehmer. Es kommt nicht auf die zufällige tatsächliche Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Es bedarf vielmehr eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung; Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12)

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Aufrechnung mit prozessualem Kostenerstattungsanspruch

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Schwarzgeldabrede: Handwerker erhält keine Vergütung!

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen, so das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 16.08.2013.

OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13