Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Wer bestimmt den Erben?

In einem Testament muss der Erblasser den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Nicht zulässig ist es, diese Entscheidung seinem ersten Erben zu überlassen.

Der Erblasser muss den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Er kann diese Entscheidung nicht dem ersten Erben überlassen.

Niemand kann die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Entsprechende Regelungen in einem Testament sind unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 15 W 102/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament aufgesetzt. Dort setzte er seine Ehefrau als erste Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder nachfolgender Erbe werden. Er legte fest, welches Kind das sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später ein anderes Kind als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nachdem der Ehemann verstorben war, verkaufte seine Ehefrau die Grundstücke. Dem stimmte der zweite Erbe auch zu. Das Grundbuchamt weigerte sich aber, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Das Argument: Es genüge nicht allein die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten nachfolgenden Erben. Die Ehefrau habe durch das Testament die Möglichkeit, ein anderes Kind als nachfolgenden Erben einzusetzen. Dieses hätte dem Verkauf dann aber nicht zugestimmt. Gegen diese Entscheidung klagten die Ehefrau und der zweite Erbe.

Mit Erfolg. Der Argumentation des Grundbuchamtes konnte das Gericht nicht folgen. Zwar kann die Ehefrau Grundstücke, die sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt hat, nur verkaufen, wenn der nachfolgende Erbe zustimmt. Hierzu genügt aber im vorliegenden Fall die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten Kindes. Denn die Anordnung, dass seine Ehefrau noch jemand anderen einsetzen darf, verstößt gegen das Gesetz: Danach kann niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Nach Ansicht des Gerichts kommt als nachfolgender Erbe daher allein das von ihm eingesetzte Kind in Betracht.

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Bußgeld für Geisterradler

Radwege in falscher Richtung zu benutzen, ist gefährlich. In den letzten Jahren konnten Geisterradler in bestimmten Fällen nicht bestraft werden. Schuld war eine Gesetzeslücke, die jetzt geschlossen wird. Hier darf beidseitig geradelt werden. Auf engen Radwegen normalerweise nicht.

Wer einen Radweg in falscher Richtung befährt, bringt nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern auch andere. In bestimmten Fällen hatten Geisterradler in den letzten  Jahren aber keine Strafen zu befürchten, denn bei der Reform der Straßenverkehrsordnung 2009 wurde ein entsprechender Vermerk versehentlich gestrichen. Die Folge: Das Fahren in falscher Richtung war zwar verboten, wurde aber nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Jetzt wurde das Versäumnis korrigiert und Falschfahrer müssen wieder mit einem Bußgeld bis zu 35 Euro rechnen. Letzte Woche hat der Bundesrat die überarbeitete Verordnung beschlossen und das Verkehrsministerium hat die Änderung nun abgenickt.

Konkret geht es um Radwege, die nicht benutzungspflichtig sind. Man erkennt sie daran, dass das blaue Radwegsschild fehlt. Solche Radwege dürfen in der Regel nur in einer Richtung befahren werden – es sei denn, sie tragen in beiden Richtungen das Zusatzzeichen "Radverkehr frei". In diesem Fall dürfen Radler auch einen linksseitigen Radweg nehmen, wenn es rechts keinen Radweg oder keine Radspur gibt. Die Betonung liegt auf "dürfen", denn natürlich steht es den Radfahrern auch frei, einfach auf der Straße zu bleiben.

Radwege mit blauem Schild muss man dagegen nehmen, sofern sie gefahrlos befahrbar sind. Manchmal werden die Fahrer auch auf einen benutzungspflichtigen Weg links der Fahrbahn verwiesen. Dann steht das Radwegsschild auch in der Gegenrichtung. Das ist aber nur zulässig, wenn der Radweg breit genug ist, meistens findet man solche Anlagen außerorts.

Als Grundregel gilt also: Wenn ein Radweg nicht ausdrücklich beidseitig freigegeben ist, darf man ihn auch nicht in Gegenrichtung befahren. Wer es trotzdem tut, zahlt mindestens 20 Euro, werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, sind es 25 Euro. Für die Gefährdung Dritter werden 30 Euro fällig und bei Sachbeschädigung 35 Euro. "Das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung ist ein oft vorkommendes Fehlverhalten mit hohem Unfallrisiko und Gefahrenpotenzial", begründet der Bundesrat das Bußgeld. Die vorgeschlagene Ergänzung diene somit der konsequenten Verfolgung dieser Verkehrsverstöße.

Schon seit Mai werden Radfahrer für verschiedene Verkehrsverstöße stärker zur Kasse gebeten. Wer bei Rot über die Ampel fährt, zahlt jetzt mindestens 60 Euro statt vorher 45. Hintergrund ist die Reform des Verkehrszentralregisters. Erst für Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Bußgeld gibt es jetzt Punkte in Flensburg. Früher lag die Grenze bei 40 Euro. Damit Rotlichtsünder auch weiterhin einen Eintrag in Flensburg bekommen, wurde das Bußgeld erhöht. Auch minder schwere Vergehen sind teurer geworden. Fahren auf dem Gehweg kostet mindestens 15 Euro, wer sich ohne funktionierendes Licht erwischen lässt, ist 20 Euro oder mehr los. Bußgelder ab 60 Euro tun noch mehr weh, denn hier kommen in der Regel noch 28,50 Euro Gebühren und Zustellkosten hinzu.

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Einigung zur Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht

Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas hat am 23.09.2014 mit den Spitzen der Koalitionsfraktionen eine Einigung zur Mietpreisbremse erzielen können.

Die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht werden so, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, auch umgesetzt. Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10% übersteigen dürfen. Und: Nur der muss den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.

Die Mietpreisbremse wird in Gegenden mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" gelten. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können. Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Die Länder erhalten – ab Inkrafttreten 2015 – für fünf Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Sie werden bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen können, um Gebiete für die Mietpreisbremse festzulegen. Diese Rechtsverordnungen bleiben dann aber – über das Jahr 2020 hinaus – bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also maximal fünf Jahre, wirksam.

Der Gesetzentwurf wird in Kürze ins Bundeskabinett eingebracht. Die Regelungen können dann – wie geplant – in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

 

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Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels im Prozess

Im Zustimmungsverfahren bezüglich einer Mieterhöhung steht regelmäßig die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mittelpunkt. Es handelt sich um die Feststellung von Tatsachen und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Deshalb gelten die Vorschriften des 5. bis 10. Titels der ZPO über die Beweisaufnahme, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 558 bis 558d BGB nichts Abweichendes ergibt.

Seit der Mietrechtsreform 2001 wird bei einem qualifizierten Mietspiegel, der nicht älter als 2 Jahre ist, bzw. rechtzeitig angepasst wurde, vermutet, dass die in ihnen angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Damit ist der qualifizierte Mietspiegel zwar immer noch kein Beweismittel im Prozess, aber eine Beweislastnorm. Ob dies bei Zustimmungsverfahren tatsächlich zu einer Erleichterung führt, ist aus vielerlei Gründen zweifelhaft. Der BGH hat sich zu Recht für eine umfassende Prüfungskompetenz der Zivilgerichte hinsichtlich der Qualifizierung eines Mietspiegels ausgesprochen. Danach hat je nach Parteivortrag eine 4-stufige Prüfung stattzufinden:

 

Erste Stufe: Beruft sich der Mieter auf die Werte eines qualifizierten Mietspiegels, genügt zunächst der Hinweis, dass es in der Gemeinde einen Mietspiegel gibt, der nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden ist und von der Gemeinde oder den Interessenverbänden anerkannt worden ist. Allein die Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel genügt nicht.

 

Zweite Stufe: Derjenige, der gegen die Vermutungswirkung streitet, – in der Regel der Vermieter, der eine höhere Miete als die sich aus dem Mietspiegel ergibt, verlangt – muss nun "Zweifel säen". Er muss Tatsachen vortragen, die gegen eine Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze sprechen. Sofern es eine Mietspiegeldokumentation gibt, muss er sich damit auseinander setzen (Landgericht München I ZMR 2014, 364; Amtsgericht Schöneberg GE 2014, 125, 127).

 

Dritte Stufe: Erst wenn ein wirklich erhebliches Bestreiten vorliegt, obliegt es demjenigen, der sich auf die Vermutungswirkung beruft, die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze zu beweisen. Die Art der Beweisaufnahme wird vor allem durch die Beweisfrage bestimmt. Der BGH (BGH, NZM 2013, 138) hält es für möglich, die mit der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels befassten Personen als Zeugen zu vernehmen. In der Regel wird wegen der fehlenden ausreichenden Sachkunde des Gerichtes, ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Dabei handelt es sich um das übliche Gutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier ist die Sachkunde eines Statistikers aufgefordert. Es geht in der Regel um Fragen der Stichprobengröße, der Repräsentativität der Daten, der Eliminierung von Extremwerten sowie methodische Fehler der Datenauswertung (Stichwort Regression versus Tabelle). Besonders problematisch ist bei vielen qualifizierten Mietspiegeln die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei der Einordnung der Lageklasse.

 

Vierte Stufe: Die Darlegung- und Beweislast in der 4. Stufe richtet sich nach dem Ergebnis der 3. Stufe:

 

Kommt das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme in der dritten Stufe zu dem Ergebnis, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, oder bestreitet der Vermieter dies gar nicht, dann kann der Vermieter  versuchen gem. § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Der Vermieter muss substantiiert vortragen, warum die ortsübliche Vergleichsmiete für sein Objekt nicht von der Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB erfasst wird. Letztendlich geht es darum, darzulegen, dass der Mietspiegel der ansonsten ja richtig ist, für die konkrete Wohnung gar nicht gilt. Allein die Behauptung, dass für vergleichbare Wohnungen auch eine höhere Miete gezahlt wird, reicht nicht aus.

 

Kommt das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme in der dritten Stufe zu dem Ergebnis, dass der Mietspiegel nicht qualifiziertes, dann muss der Vermieter bei erheblichem Bestreiten des Mieters die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete wie in Gemeinden ohne qualifizierten Mietspiegel beweisen. Das geschieht durch ein vom Vermieter zu bevorschussendes Sachverständigengutachten, wobei die Anforderungen wegen der nicht gegen Vermieter streitenden Vermutungswirkung geringer sind.

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Doppelte Treuhand ab 2015 berufsrechtswidrig

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Internetnutzung am Arbeitsplatz

Wird vor Gericht über die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch Beschäftigte bestritten, etwa wenn es um die Berechtigung einer Abmahnung oder Kündigung geht, kann es im Einzelfall kniffelig werden. Einfach liegt der Fall dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung komplett untersagt hat. Dies geschieht allerdings immer seltener; einerseits und solche rigorosen Verbote schlecht für das Image von Unternehmen, die sich in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels als arbeitnehmerfreundlich präsentieren wollen, andererseits kommt heute kaum noch jemand ohne diese Segnungen des Internet aus, sei es zum Zwecke der Kommunikation, der Warenbestellung oder der Informationsbeschaffung.

Erlauben Arbeitgeber aber – wenigstens teilweise – die Internetnutzung zu Privatzwecken, haben sie im Streitfall ein Problem: Nach der höheren Meinung gilt der Arbeitgeber auch bei nur eingeschränkt erlaubter Privatnutzung des Internets als Dienstanbieter nach dem Telekommunikationsgesetz und hat das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Das bedeutet, dass bei jeglicher erlaubten Privatnutzung der Arbeitgeber und sich das Internetnutzungsverhalten des Mitarbeiters nicht kontrollieren darf und Kontrollen gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen würden. Im Prozess hat er dann später ein Beweisproblem, weil ein Beweisverwertungsverbot droht. Mehr noch: Er könnte sich selbst wegen Verstoßes gegen § 206 Strafgesetzbuch (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) strafrechtlich verantworten müssen.

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Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung des Tierhalters

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Denn ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist. Insbesondere bei einem Kampfhund sind die Sorgfaltspflichten des Tierhalters verschärft. Hat ein Tierhalter keine Verhaltensprüfung seines Kampfhundes vorgenommen, muss er daher allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warenzeichen Menschen anfallen könnte. Hiergegen muss er in einer Situation, in der erhöhte Vorsicht geboten ist, entsprechende Vorkehrungen treffen. Unterlässt er dies und wird daraufhin eine Person gebissen, begründet die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten den Vorwurf des fahrlässigen Handels im Rahmen einer Körperverletzung.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2014 – 2 (7) Ss 318/14 – AK 97/14)

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Wirksame Anwaltsbeauftragung bei fehlender Geschäftsfähigkeit in Betreuungsangelegenheiten?

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit gemäß § 275 FamFG verfahrensfähig.

Diese Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also einem Rechtsanwalt wirksam eine Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen (vgl. OLG Koblenz, Urteil 6. ZS vom 13.02.2014, Aktenzeichen 6 U 747/13).

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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig

Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, rechtmäßig ist.

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten.

Das LArbG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

Das LArbG Frankfurt am Main hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

(Hessisches LAG 17.2.2014  16 Sa 1299/13)

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Haftungsverteilung bei Unfall nach irreführendem Blinkersetzen des vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein nicht vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Anhaltspunkte (Geschwindigkeitsreduzierung, Beginn Abbiegevorgang) dafür vorliegen, dass das Vorrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Das OLG Dresden ist nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Fahrers, der den Vorfahrtsverstoß begangen hat, gekommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts trägt derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall. In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das OLG Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Neben dem Blinken sei zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte das OLG Dresden im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon gewinnen, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat. Dies führte zu der ausgewiesenen Haftungsquote.

(OLG Dresden 20.8.2014  7 U 1876/13)