Autor-Archiv Hagen Döhl

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Keine Verfolgungsverjährung bei rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung der Voraussetzungen

Das OLG Hamm hat beschlossen, dass eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat.
Die heute 40 Jahre alte Betroffene aus Berlin befuhr mit ihrem Pkw BMW im August 2013 die Münsterlandstraße in Gütersloh. Die dort auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit überschritt sie um 42 km/h. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandte die Bußgeldbehörde der Betroffenen einen Anhörungsbogen, den die Behörde an die Anschrift der Eltern der Betroffenen in Harsewinkel übermittelte. Dort war die Betroffene seinerzeit noch gemeldet, obwohl sie bereits seit 2010 in Berlin wohnte. Aufgrund des Anhörungsschreibens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Im Oktober 2013 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern in Harsewinkel im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im Oktober 2013 Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene – unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern der Betroffenen unwirksam gewesen, weil die Ersatzzustellung voraussetze, dass der Betroffene an dem Ort der Zustellung tatsächlich wohne. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Betroffene aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

Zwar habe sie der Bußgeldbehörde gegenüber im vorliegenden Verfahren nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an ihrer Meldeanschrift im Harsewinkel tatsächlich noch wohne. Die anwaltlich beratene Betroffene habe es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne.

Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe. Zudem solle die vom Gesetzgeber mit drei Monaten bemessene Verjährungsfrist zwischen der Anhörung und der Zustellung des Bußgeldbescheides eine Bußgeldbehörde dazu anhalten, einen Bußgeldbescheid im laufenden Verfahren zügig zuzustellen, nachdem die Behörde einen Betroffenen angehört habe. Diesen gesetzgeberischen Zweck habe die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall beachtet. Das von ihr an die Anschrift in Harsewinkel versandte Anhörungsschreiben habe die Betroffene erhalten. Auch den Bußgeldbescheid habe die Bußgeldbehörde rechtzeitig zustellen lassen. Anhaltspunkte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift in Harsewinkel habe die Bußgeldbehörde dabei nicht gehabt. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe.

Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils ergebe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch die vom Amtsgericht verhängte Sanktion.

(OLG Hamm 27.01.2015  3 RBs 5/15)

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Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Vergütungsvereinbarung

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Kleines Tattoo hindert Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin nicht

Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bewerbung zur Ausbildung als Justizhauptwachtmeisterin im Land Berlin nicht wegen einer kleinen Tätowierung am Handgelenk abgelehnt werden darf.
(VG Berlin 36. Kammer  24.04.2015  VG 36 L 83/15)

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Unsachliche Äußerungen in einer E-Mail

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Volle Verfahrensgebühr trotz Rücknahme der Berufung vor der Begründung

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Berücksichtigung des Vermögens bei der Wertfestsetzung in Ehesachen

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Beweislast im Mobbingprozess – Parteivernehmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich

1. Die Beweis- und Darlegungslast für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs-, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche herleitet, trägt der Arbeitnehmer selbst.

2. Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO ist, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

3. Verneint das Berufungsgericht die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache und lehnt es deshalb eine Parteivernehmung ab, so müssen seine Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen werden.

(BAG, Urteil v. 14.11.2014 – 8 AZR 813/12)

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(Streit-)Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Der Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss richtet sich regelmäßig nach dem Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft, also nach dem Wert des Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters. Bei Ausschluss eines mit der Geschäftsführung beauftragten, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligten Gesellschafters aus einer Komplementär-GmbH, richtet sich das wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert, der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Vergütung in Gestalt der Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Diese Vergütung verliert der Gesellschafter mit dem Entzug der Gesellschafterstellung und ist daher in deren Höhe beschwert.

(BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – II ZB 15/13).