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Das LArbG Mainz hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach gerechtfertigt ist.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 17.02,2016 4 Sa 202/15) (Berufung möglich)
Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
(BGH Urteil vom 15.12.2015, Az: VI ZR 134/15)
Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06 , NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 22/13 , WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).
(BGH Urteil vom 20.01.2016, Az: VIII ZR 93/15)
Enthält ein Testament eine unklare Datierung, weil sich jedenfalls eine Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt, findet § 2247 Abs. 5 BGB entsprechende Anwendung mit der Folge, dass das Testament nicht als gültig anzusehen ist, wenn möglich bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.
OLG Schleswig, 16.07.2015, 3 Wx 53/15
Das LArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht nur den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung beweisen muss, sondern er muss auch die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können.
Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12.800 Euro brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Mann wegen Spesenbetruges.
Die Klage war vor dem LArbG Köln erfolgreich: Die fristlose Kündigung ist unwirksam.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt kein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer habe glaubhaft machen können, dass er mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben habe. Auch habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Ein Bestreiten "ins Blaue hinein" sei nicht möglich. Auch müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die Firma habe selber ausgeführt, dass Spesenabrechnungen immer erfolgt seien, konkrete einzelne Belege jedoch nicht erforderlich gewesen seien.
Das LArbG Köln hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung zugelassen. Revision ist eingelegt unter dem AZ 2 AZR 110/15.
Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 8/2016 v. 27.01.2016
Der BGH hat zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers entschieden.
§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) enthalte eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus, so der BGH
Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 76.602,94 Euro und 9.881,85 Euro. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 Euro, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.
Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Nach Auffassung des BGH wird die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift habe der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden sei, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprächen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drs. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
Soweit damit – was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist – für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt habe.
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