Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Umfang der Beiordnung bei Mehrwertvergleich

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Umfang der Beiordnung für den Abschluss eines Mehrwertvergleiches

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Umfang der Beiordnung für den Abschluss eines Mehrvergleichs

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Auftraggeber muss kein „Gegenaufmaß“ vorlegen

Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
In einem solchen Fall genügt nach Ansicht des OLG Bamberg ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber. Der gegenteiligen Auffassung des Berliner Kammergerichts, wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, könne nicht gefolgt werden.
Es bestehe kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substanziierungsanforderungen aufzuerlegen.
(OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 4 U 196/15)

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Geld zurück von der Soka-Bau: Alte Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich!

Nicht tarifgebundene Baubetriebe mussten für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und für 2014  keine Beiträge zur Soka-Bau leisten.

Die  Allgemeinverbindlicherklärungen dieser  Tarifverträge sind unwirksam.
Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Soka-Bau) von 2008, 2010, und 2014 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam. Die nach damaligem Recht erforderliche 50-Prozent-Quote wurde nicht erreicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht überraschend entschieden und die anderslautenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben.

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien hatte das Bundesarbeitsministerium (BMAS)  die jeweiligen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für allgemeinverbindlich erklärt. Mehrere Baubetriebe, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und auf Grundlage der AVE an die Soka-Bau zahlen mussten, waren dagegen vorgegangen.

Die Entscheidungen: Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008, 25. Juni 2010 und 17. März 2014 sind unwirksam. Das BMAS habe zu Unrecht angenommen, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen AVE in der Baubranche mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren (sogenanntes 50-Prozent-Quorum).

Außerdem müssten AVE immer vom zuständigen Bundesminister gebilligt werden, stellten die Richter klar. Das Demokratieprinzip verlange eine hinreichende Legitimation. Es reiche nicht aus, wenn nur ein Referatsleiter die AVE verfüge. So war es aber bei den AVE von 2008 und 2010 geschehen – ein weiterer Grund für deren Unwirksamkeit. 2014 hatte die Bundesarbeitsministerin sich hingegen selbst eingeschaltet.

Die unwirksame AVE haben zur Folge, dass in diesen Jahren nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Alle anderen Baubetriebe waren nicht verpflichtet, für diese Zeiträume Beiträge an die Soka-Bau zu leisten. Sämtliche noch offenen Nachforderungen der Soka-Bau für die Jahre 2008, 2010, 2011 und 2014 dürften damit wegfallen.

Die betroffenen Unternehmen können nun die gezahlten Beiträge zurück verlangen.

Beim Bundesarbeitsgericht sind noch Verfahren anhängig über die AVE der Jahre 2012 und 2013. Angekündigt wurde auch ein Verfahren gegen die AVE von 2015. Die Rechtslage ist seit 2015 aber eine andere, denn das Tarifvertragsgesetz wurde damals geändert und die 50-Prozent-Quote als Voraussetzung für eine AVE abgeschafft.

(Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 21. September 2016, Az. 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15)

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Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht an Personalgespräch teilnehmen

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.11.2016 entschieden (Az.: 10 AZR 596/15).

 

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Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

Eine Fahrerlaubnis auf Probe kann entzogen werden, wenn der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Eilbeschluss vom 18.10.2016 entschieden. Denn das Gesetz bewerte jede Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung (Az.: 1 L 754/16.NW).

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Bundeskabinett beschließt Mindestlohnanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 26.10.2016 beschlossen, dass der Mindestlohn auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2017 angehoben wird.  (BMAS)

 

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Reisekosten eines nicht am Gerichtsort niedergelassenen beigeordneten Rechtsanwalts

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Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Das BAG hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer wirksam gekündigt werden kann, wenn er seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Drogen gefährdet.

(BAG 20.10.2016   6 AZR 471/15)