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Das AG München hat entschieden, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht zu einem Kündigungsrecht des Vermieters führt, wenn der Mieter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass seiner Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt.
(AG München 16.12.2016 424 C 21138/15)
Gemäß § 556b Abs. 1 BGB , der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel
"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.
(BGH Urteil vom 05.10.2016, Az: VIII ZR 222/15)
Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsund Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.
Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.
(BGH Urteil vom 07.07.2016, Az: I ZR 30/15)
BGB § 199 Abs. 1 , § 426 Abs. 1 Satz 1
a) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.
b) Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.
c) Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.
(BGH Urteil vom 08.11.2016, Az: VI ZR 200/15)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 21.9.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Soka-Bau) von 2008, 2010, und 2014 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam sind.
Wir hatten unsere Mandanten darüber informiert, dass sich daraus nach unserer Auffassung umfangreiche Rückzahlungsansprüche für alle nicht tarifgebundene Unternehmen ergeben.
Die SOKA-Bau hat auf unsere Forderungsschreiben mitgeteilt, man wolle dort erst auf die Urteilsgründe warten und diese auswerten.
In der von uns genutzten Urteilsdatenbank JURIS ist nunmehr die Entscheidung im Verfahren 10 ABR 33/15 veröffentlicht worden.
Die Urteilsgründe bestätigen nicht nur unsere Auffassung bezüglich der Rückforderung der in den maßgeblichen Zeiträumen gezahlten Beiträge (Das sind für die von uns betreuten Unternehmen 5 – 6- stellige Beträge.) – das BAG hat vielmehr sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich der diesbezüglichen Rückzahlungspflichten der SOKA- Bau bewusst ist.
Nicht tarifgebundene Bauunternehmen haben jetzt keinen Grund mehr zu zögern!
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.
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