Auswahlentscheidungen bei Versetzungen

VonHagen Döhl

Auswahlentscheidungen bei Versetzungen

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.
Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. März 2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der so genannten haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TZBFG berufen kann. Daraufhin „entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zur Agentur für Arbeit in Weiden.
Alle Instanzen haben der Klägerin Recht gegeben, weil sie davon ausgegangen sind, dass die Grundsätze billigen Ermessens nicht beachtet worden sind, denn die Arbeitgeberin hat in die Auswahlentscheidung nur vorher befristete Beschäftigte einbezogen und solche Arbeitnehmer versetzt.
(BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12)

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