Ausschluss der Mietminderung

VonHagen Döhl

Ausschluss der Mietminderung

Obgleich § 536 Abs. 4 BGB die Mietminderung im Wohnraumbereich als unabdingbares Recht ausgestaltet, kann sie gesetzlich bei Kenntnis des Mangels oder schließlich bei unterlassener Mängelanzeige des Mieters ausgeschlossen sein (§§ 536 b, 536 c, Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BGB). Durch die Mietrechtsreform neu eingeführt wurde der Ausschluss der Minderung in diesen Fällen auch bei Rechtsmängeln, nicht nur bei Sachmängeln. Sach- und Rechtsmängel werden daher gleich behandelt.

In der Literatur wird diskutiert, ob das genossenschaftliche Treueverhältnis eines Genossenschaftlers und Wohnungsnutzers sein nach dem Gesetz bestehendes Minderungsrecht überlagert. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Köln (WM 1995, 312) schließt das genossenschaftliche Treueverhältnis das Recht eines Mitgliedes der Wohnungsbaugenossenschaft, im Nutzungsvertrag ein gemindertes Entgelt zu leisten, nicht aus.

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