Ein Volljähriger hat einen Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung, die angemessen ist, seiner Begabung und Neigung sowie seinem Leistungswillen entspricht. Gleichzeitig hat der Volljährige die Obliegenheit, seine Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen, sie planvoll mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben und in üblicher Zeit zu beenden. Wenn diese Obliegenheit nachhaltig durch den Volljährigen verletzt wird, verliert er seinen Unterhaltsanspruch. Eine Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft ist jedoch keine Obliegenheitsverletzung und führt zu keinem Verlust des Unterhaltsanspruchs.
(vgl. BGH, FamRZ 1998, Seite 671)
Sofern sich die unterhaltsberechtigte Volljährige nach der Geburt ihres Kindes bis zur Vollendung dessen 3. Lebensjahres der Kindesbetreuung widmet und erst hiernach die Ausbildung wiederaufnimmt, verliert sie hierdurch ihren Unterhaltsanspruch nicht. Dieser Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen wird, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreut, dies strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem unterhaltsberechtigten Volljährigen und dem unterhaltspflichtigen Elternteil aus.
(BGH, FamRZ 2011, Seite 1560)
Auch ein Volljähriger, der im Rahmen seiner Ausbildung ein Auslandssemester absolviert, das für die Berufsausbildung sinnvoll ist, hat bei guten Einkommensverhältnissen seiner Eltern auch in dieser Zeit einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, auch wenn sich hierdurch seine Ausbildungszeit verlängert.
(OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, Seite 1303)
Auch wenn ein Volljähriger zunächst ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert, ist davon auszugehen, dass dies eine qualitative Weiterentwicklung ist und deshalb unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg Teil einer angemessenen Berufsausbildung ist und der Volljährige damit seinen Unterhaltsanspruch behält.
(OLG Celle, FamRB 2011, Seite 364)
Das volljährige Kind hat auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine Abänderung des aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammenden Unterhaltstitels verlangt, darzulegen und zu beweisen, dass dieser titulierte Unterhaltsanspruch weiter besteht.
(OLG Bremen, NJW 2011 S 2596)
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