Beim Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der nach der Lebenserfahrung für ein schuldhaftes Verhalten typisch ist. Nach der Rechtsprechung des BGH findet der Anscheinsbeweis aber regelmäßig keine Anwendung, wenn bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist. Der Anscheinsbeweis könne nur soweit gelten, wenn der Unfall das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, wenn also beide Fahrzeuge sich so lange hintereinander auf derselben Fahrspur befinden, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrbewegungen einstellen können und der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand aufbauen bzw. einhalten konnte.
(BGH 13.12.2011 – VI ZR 177/10)
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