ArbG Hamburg: Starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksam

VonHagen Döhl

ArbG Hamburg: Starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksam

Die starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 26.07.2010 entschieden. Entgegen einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BeckRS 2008, 54975) müsse mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (BeckRS 2009, 70260 und BeckRS 2009, 70674) einzelfallbezogen begründet werden, warum eine tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich sei, um legitime Ziele zu erreichen, so das ArbG. Daran habe es hier gefehlt (Az.: 22 Ca 33/10).

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