Arbeitsvertrag: Wirksamkeit doppelter Schriftformklauseln

VonHagen Döhl

Arbeitsvertrag: Wirksamkeit doppelter Schriftformklauseln

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragklauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn Sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung hat das BAG eine in der Praxis verbreitete so genannte doppelte Schriftformklausel der AGB – Kontrolle unterworfen und im Ergebnis für wirksam erklärt. An sich sind nach der neueren Rechtsprechung des BAG derartige Klauseln (sie unterwerfen nicht nur die Abänderung und Ergänzung des Vertrages, sondern auch die Änderung der vereinbarten Schriftformklausel der Schriftform, können daher nicht mehr einfach mündlich abbedungen oder durch betriebliche Übung überwunden werden) wirksam (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2002 – 1 AZR 477/01; vom 14.06.2003 – 9 AZR 302/02).
Nach der jüngsten Entscheidung vom 20.05.2008 müssen jedoch die gängigen doppelten Schriftformklauseln einer erneuten Überprüfung daraufhin unterzogen werden, ob Sie nicht zu weit gefasst sind und damit den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Sie dürfen in der Konsequenz der jüngsten BAG- Entscheidung nicht mehr den Eindruck erwecken, mündliche individuelle Vertragsabrede würden an ihr scheitern. Nach wie vor dürften doppelte Schriftformklausel aber zumindest einen wirksamen Schutz gegen vertragsabändernde betriebliche Übungen bieten.
(BAG Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 382/07)

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