Das AG München hat entschieden, dass in dem Falle, dass sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel spricht.
(AG München 331 C 28375/12)
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