Das Sächsische LSG hat entschieden, dass Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz-IV“) nur bis zur Höhe von 50 € jährlich anrechnungsfrei bleiben.
Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden hingegen sogleich in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Der Landkreis Leipzig hatte gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise zurückgefordert, da Geldgeschenke in Teilbeträgen von 100 € und 135 € (insgesamt: 570 €), welche die Großmutter den Kindern zum Geburtstag und zu Weihnachten überwiesen hatte, als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Auf die Klage hat das SG Leipzig die Rückforderungsbescheide insoweit aufgehoben, als Geldgeschenke i.H.v. 50 € als Einkommen angerechnet worden waren. Der darüber hinausgehende Betrag dürfe jedoch angerechnet werden. Nach Ansicht des Sozialgerichts handele es sich bei den Geldgeschenken der Großmutter an die Kinder um zweckbestimmte Einnahmen. Der Erklärung der Großmutter, dass sich die Kinder einen Wunsch erfüllen sollten, sei zu entnehmen, dass es gerade nicht ihre Absicht gewesen sei, den Grundsicherungsträger zu entlasten. Grundsätzlich sei somit eine Zweckbestimmung möglich, die zwar Gegenstände betreffe, die von der Regelleistung umfasst seien, das Maß der Grundsicherung jedoch überstiegen. Es müsse daher, so das Sozialgericht. möglich sein, minderjährigen Kindern von Beziehern von Grundsicherungsleistungen Geldgeschenke zuzuwenden, damit sie sich einen besonderen Wunsch erfüllen könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass diese Geschenke auch das Haushaltsbudget der Eltern entlasteten. Nach Ansicht des Sozialgerichts beeinflussten Geldgeschenke von über 50 € die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) nicht mehr gerechtfertigt seien.
Das Sächsische LSG hat das entgegenstehende Urteil des SG Leipzig aufgehoben und die gegen die Rückforderungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen.
Die Großmutter habe keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Denn dem Ansinnen, dass sich die Kinder einmal etwas Anderes leisten können sollten, sei nicht zu entnehmen, dass damit andere Zwecke erfüllt werden sollten als die, auf die die Regelleistung abzielt. Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Mutter hatte sich gegenüber dem beklagten Landkreis zunächst dahin geäußert, dass sie von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft hat. Als Beispiel für eine hinreichende andere Zweckbestimmung hat der Senat die Eigenheimzulage erwähnt.
Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürften Leistungsempfänger insgesamt nur 50 € pro Jahr (nicht je Anlass, wie das SG Leipzig angenommen hat) anrechnungsfrei erhalten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ansicht des Landessozialgerichts hingegen voll (also ohne Abzug eines Freibetrages von 50 €) als Einkommen zu berücksichtigen.
Wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum BSG zugelassen.
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