Der Anlagevermittler kommt seiner Pflicht zur Risikoaufklärung nicht schon dadurch nach, dass er dem Kunden, unmittelbar bevor dieser den Anlagevertrag unterzeichnet, einen umfangreichen, auch ausführliche Aufklärungshinweise enthaltenden Prospekt über das Anlageobjekt (hier: atypisch stille Beteiligung) überreicht.
(OLG Bremen – 01.10.2004 4 U 33/04)
Über den Autor