Anhörung bei einer Verdachtskündigung

VonHagen Döhl

Anhörung bei einer Verdachtskündigung

Bei einer Verdachtskündigung ist zunächst zu prüfen, ob sich aus den Darlegungen des Arbeitgebers ein dringender Verdacht auf eine in ihren Einzelheiten gekennzeichnete Straftat oder vergleichbare Pflichtwidrigkeit im Sinne eines konkreten Handlungsablaufs schlüssig ergibt. Im folgenden Schritt ist dann zu prüfen, ob die diesbezüglich vom Arbeitgeber benannten Tatsachen unstreitig sind; anderenfalls müssen diese Indiztatsachen bewiesen werden. Ein Verdacht, der sich auf eine „Summe“ von in den Einzelheiten allerdings nicht abgegrenzten Taten bezieht, reicht nicht aus.
Wird der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Anhörungsgespräch zu einer Verdachtskündigung unter dem Vorwand bestimmt, es handele sich um ein Gespräch über die Übernahme zusätzlicher Schichten, so ist die für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung konstitutive Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt und demzufolge die Kündigung unwirksam.
Eine Anhörung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie unter Umständen (Räumlichkeiten, anwesende Personen etc.) stattfindet, die dem Charakter der Anhörung (unter anderem Entlastungsmöglichkeit des Arbeitnehmers) nicht entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger unangekündigt unter Angabe des Anlasses eines zusätzlichen Dienstes in der Wohnung seiner Freundin aufgesucht. Sowohl die Freundin als auch deren Kind waren bei der Anhörung anwesend.
(LAG Berlin – Brandenburg 16.12.2010 – 2 Sa 2011/10)

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