Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, dass das Vertragsverhältnis in jedem Fall beendet werden soll.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.7.206 – 5 U 719/05)
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