Kann in einer Wohnung Schimmelbildung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, widerspricht dies den Anforderungen, die an eine normale Wohnnutzung zu stellen sind. Eine Mietminderung sei gerechtfertigt, so das Amtsgericht München. Es gestand der Mieterin im zugrunde liegenden Fall eine Reduzierung der Miete um 100 Prozent zu (Urteil vom 11.06.2010, Az.: 412 C 11503/09, rechtskräftig).
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