Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf der Fahrzeugführer sich nicht alleine auf diese verlassen, er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtung vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.07.2007 (Az.: 275 C 15658/07, nicht rechtskräftig).
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