Abschleppkosten nach Parkverstoß

VonHagen Döhl

Abschleppkosten nach Parkverstoß

Die verwaltungsrechtliche Kostentragungspflicht nach Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Kfz ist für die Betroffenen immer wieder ein ärgerliches Thema. Abweichend von der sonst sehr rigiden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich das OVG Hamburg dazu geäußert:

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung bzw. Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel unverhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt.
(OVG Hamburg 08.06.2011 – 5 Bf 124/08)

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