Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er in der Pause mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist; wird dieser Weg wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz.
(Hessisches Landessozialgericht 24.03.2015 L 3 U 225/10)
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