Als Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen anzusehen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Private Krankheitskostenversicherungsverträge werden nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, da der Krankenversicherungskostenvertrag mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten nur als ein sogenannter insolvenzfreies Schuldverhältnis begriffen werden kann. Da die Ansprüche eines Versicherungsnehmers auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag nicht unterfallen, gilt entsprechendes auch für die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden in Beitragsforderungen des Versicherers.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2014 – 16 W 168/14)
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