Dem Antragsgegner in einer Familiensache, der sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zu dem Sachvortrag des Antragstellers äußert, hierzu keine Stellung nimmt, kann Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit versagt werden.
Das OLG stellt jedoch auch klar, dass an die Verpflichtung zur Einlassung und Stellungnahme und an den Umfang der Darlegungslast keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013, 26 WF 110/13)
Über den Autor