Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung von vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung hinzuweisen. Mit dieser Aussage hat das BAG eine wichtige bAV-Frage geklärt. Im Urteilsfall war der Kläger bis Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Schadenersatz, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz hinzuweisen. Bei Kenntnis hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt. Das BAG hat – wie schon die Vorinstanzen – die Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 Euro abgewiesen (BAG, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11).
Über den Autor