Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung vom Erben die Vorlage eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen kann, ist unwirksam.
Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, er kann diesen Nachweis vielmehr auch in anderer Form führen. Dem Erben ist es nicht zuzumuten, in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze und Kosten verursachende und letztendlich zu einer Verzögerung der Regulierung der Nachlasssache führende Erbscheinverfahren betreiben zu müssen.
Der Erbe kann gleichfalls nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die von ihm zunächst für die Einholung eines Erbscheins verauslagten Kosten später im Wege des Schadenersatzes ggf. sogar über einen Klageweg von der Sparkasse zurückerstattet zu verlangen.
(vgl. BGH, XI. ZS, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/ 12 (OLG Hamm))
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