Besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

VonHagen Döhl

Besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

Besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht in der Tiefgarage

Das AG München hat entschieden, dass in einer Tiefgarage Fahrer, die sich auf der Durchfahrtsspur befinden, Vorfahrt genießen, da auch Benutzer von Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden, sodass sich ein Tiefgaragenbenutzer bei bekannten gefährlichen Situationen gegebenenfalls von einer anderen Person einweisen lassen muss, wenn sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt ist.
(AG München 29.07.20132   343 C 26971/12)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort