Notwendige Länge der Abstandsuntersuchung bei Abstandsmessungen

VonHagen Döhl

Notwendige Länge der Abstandsuntersuchung bei Abstandsmessungen

Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 – 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (§ 4 Straßenverkehrsordnung (StVO)).
(AG Lüdinghausen, Urteil vom 28.01.2013 – 19 OWi 89 Js 1772/12-216/12)

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