Das AG München hat entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf, zulässig ist; der Vermieter darf seine Zustimmung aber nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.
(AG München 411 C 6862/12)
Über den Autor