Schadensersatzpflicht bei Entrümpelungsaktionen

VonHagen Döhl

Schadensersatzpflicht bei Entrümpelungsaktionen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Urteil vom 20. Juli 2012 (Az. 23 C 9/12), entschieden, dass der Vermieter, der eine Entrümpelungsfirma mit der Entfernung von alten Fahrrädern auf dem Hof des Mietshauses beauftragt, dann Mietern Schadenersatz leisten muss, wenn diese Firma deren ordnungsgemäß abgeschlossene und funktionstüchtige Fahrräder trotz Protests der Mieter entfernt.

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