BGH zu Betriebskosten: Vermieter darf Eigenleistungen auf Grundlage eines Drittunternehmensangebots abrechnen

VonHagen Döhl

BGH zu Betriebskosten: Vermieter darf Eigenleistungen auf Grundlage eines Drittunternehmensangebots abrechnen

Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV mit dem Betrag als Betriebskosten abrechnen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 14.11.2012 entschieden, dass die Höhe der angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt ist, wenn der Vermieter ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten und ein darauf beruhendes Angebot eines Drittunternehmens vorlegt (Az.: VIII ZR 41/12).

 

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