Das AG München hat entschieden, dass Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen haben, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur dann, wenn an der Einmündung die Zeichen für "Kreisverkehr" und für "Vorfahrt gewähren" angebracht sind.
AG München 15.10.2012 343 C 8194/12
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