Aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitete Angestellte können schon dann einen Anspruch auf einen Strukturausgleich haben, wenn die für ihre Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags zur Überleitung (TVÜ) maßgebliche Vergütungsgruppe keinen (weiteren) Aufstieg zugelassen hat. Dies hat mit Urteil vom 18.10.2012 das Bundesarbeitsgericht zur Auslegung des Merkmals «Aufstieg – ohne» entschieden (Az.: 6 AZR 261/11).
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