Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weinbestände.
OLG München v. 01.08.2011 – 12 UF 161/11
Anmerkung:
Dann gehört die wertvolle Weinsammlung zum Zugewinn.
Wenn der Wein zum Zugewinn gehört, stellt sich allerdings die Frage, ob eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 1375 II Nr. 2 BGB vorläge, wenn der Ehemann den Weinvorrat nach der Trennung als „Seelentröster“ konsumiert hätte.
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