Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgerät

VonHagen Döhl

Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgerät

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, nicht gibt.
(OLG Hamm III-3 RBs 35/12)

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