Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass aus der allgemeinen Aussage in einem Bauträgerprospekt, es werde – auch – für Familien und Senioren gebaut, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Wohnungen seniorengerecht oder insgesamt barrierefrei ausgeführt werden. Auch enthält die Zusage, dass der Zugang zur Wohnung, den Kellerräumen und den Tiefgaragenplätzen barrierefrei ausgeführt wird, keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Terrassen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 – 10 U 52/10; der BGH hat durch Beschluss vom 08.03.2012 – VII ZR 221/10 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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