Eingruppierung nach Tarifvertrag

VonHagen Döhl

Eingruppierung nach Tarifvertrag

Regelungen im Arbeitsvertrag nicht immer verbindlich!

Wer in einem Unternehmen beschäftigt ist, in dem ein Tarifvertrag anwendbar ist, findet in seinem Arbeitsvertrag häufig auch eine Regelung darüber, in welche Vergütungsgruppe er nach dem Tarifsystem eingruppiert ist.
Bei der Einführung neuer Tarife während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Eingruppierung in der Regel mit.

Ist diese Eingruppierung aber immer verbindlich?

Eingruppierungen in ein Tarifsystem sind nicht immer richtig. Die zutreffende Eingruppierung erfolgt nach den vom Tarifsystem vorgegebenen Eingruppierungsmerkmalen. Diese knüpfen in der Regel an die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit und seine Qualifikation an.
In den meisten Fällen wollen die Vertragsparteien, wenn sie im Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Bezug nehmen, dass der Arbeitnehmer ausschließlich entsprechend derjenigen Vergütungsgruppe bezahlt wird, die seiner Tätigkeit objektiv entspricht. Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in der Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung ist daher dann nicht verbindlich, wenn anhand der Eingruppierungsmerkmale aus dem Tarifvertrag richtigerweise eine andere Vergütungsgruppe heranzuziehen gewesen wäre.

Ergibt eine Überprüfung anhand der Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrages, dass die ursprünglich vorgenommene Eingruppierung fehlerhaft war (falsche Vergütungsgruppe), kann der Arbeitgeber (bei zu hoher Eingruppierung) eine so genannte korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Andererseits kann der Arbeitnehmer (bei zu niedriger Eingruppierung) die Vergütung nach der (zutreffenden) höheren Vergütungsgruppe beanspruchen.
Können sich die Arbeitsvertragsparteien über die richtige Vergütungsgruppe nicht einigen, kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das darüber entscheidet, welche Vergütungsgruppe richtigerweise anzuwenden ist.

Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ersichtlich gewollt haben, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Vergütungsgruppe bezahlt werden soll – und zwar unabhängig davon, ob seine Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe entspricht oder nicht – ist die Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag verbindlich.

Es empfiehlt sich also unter Heranziehung der Eingruppierungsregelungen des Tarifvertrages zu überprüfen, ob die Vergütungsgruppe, nach der die Bezahlung des Arbeitnehmers erfolgt, die richtige ist.
Da die Eingruppierungsregelungen häufig kompliziert sind, sollte dies unter Hinzuziehung eines Arbeitsrechtsanwaltes erfolgen.
Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, denn auch diese ist nicht immer fehlerfrei.

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Hagen Döhl administrator

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