Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf höheres Entgelt wegen unwirksamem Tarifvertrag der CGZP
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der CGZP vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah.
Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und damit eine Entscheidung des ArbG Frankfurt/Oder bestätigt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des BAG begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden.
Gegen das Urteil kann Revision beim BAG eingelegt werden.
(LArbG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 7 Sa 1318/11)
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