Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das AG Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG Brandenburg als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.
(OLG Brandenburg 2.8.2011 (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)
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