Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb geltend macht, in vollem Umfang beweisen muss, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.
Das Fahrzeug einer Berliner Autofahrerin war in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden. Sie machte gegen den Betreiber der Anlage Schadensersatzansprüche geltend.
Das AG Schöneberg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben.
Das LG Berlin hat ihre Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts kommen dem Autofahrer besondere Beweiserleichterungen deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.
Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.
(LG Berlin 4.7.2011 51 S 27/11)
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