Lebt der bedürftige Ehegatte seit mehreren Jahren (hier seit dem Jahr 2000) in einer Lebensgemeinschaft, so ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen, dass der neue Partner des unterhaltsbedürftigen Ehegatten selbst nicht leistungsfähig ist und es ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte den Ehegattenunterhalt langjährig auch während der bestehenden Lebenspartnerschaft des unterhaltsbedürftigen Ehegatten erfüllt hat, weil hieraus kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden kann.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2010 – AZ: 16 UF 191/10)
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